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Definition


Der Tod ist der endgültige Verlust der für ein Lebewesen typischen und wesentlichen Lebensfunktionen.
Der Übergang vom Leben zum Tod wird Sterben genannt.Die Schwierigkeit einer für alle Lebewesen gültigen Definition lässt sich durch die Beispiele Tod von Einzellern und Tod von Säugetieren erahnen. Im ersten Fall ist der Tod entweder durch den unumkehrbaren Verlust der Zellintegrität (Lyse) oder den unumkehrbaren Verlust der Zellteilungsfähigkeit (durch Zerstörung des Genoms) definiert, im zweiten Fall durch die unumkehrbare Desintegration lebensnotwendiger Organe wie des Herzkreislaufsystems und des zentralen Nervensystems (Gehirn). Das Sterben ist ein Prozess und das Eintreten des Todes lässt sich selten exakt einem Zeitpunkt zuordnen. Der Tod ist der Zustand eines Organismus nach der Beendigung des Lebens und nicht zu verwechseln mit dem Sterben und Nahtoderfahrungen, die ein Teil des Lebens sind.Der Sterbevorgang ist der Übergang vom Leben zum Tod. Die genaue Grenze zwischen Leben und Tod ist schwer zu definieren. Je weiter man von der Grenzzone zwischen beidem entfernt ist, desto klarer scheint der Unterschied zwischen Leben und Tod, je näher man an der Grenze ist, desto unschärfer wird sie: So können Lebewesen, die bereits einen Herzstillstand haben, manchmal erfolgreich wiederbelebt werden. Ebenfalls können einzelne Zellen und Gewebe während des so genannten intermediären Lebens noch viele Stunden nach eingetretenem Hirntod auf äußere Einflüsse reagieren. So fällt es ebenfalls schwer, den Todeszeitpunkt genau zu definieren. Beim Menschen ist es in aller Regel Aufgabe eines Arztes, den Tod festzustellen. Für eine Organentnahme zur Organtransplantation wird der Tod über den Hirntod definiert. Zur Feststellung des endgültigen Todes dienen die sicheren Todeszeichen.Der genaue Todeszeitpunkt kann bei erbrechtlichen Fragen eine Rolle spielen. Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit des Menschen, wenn auch das postmortale Persönlichkeitsrecht und gewisse weitere Schutzrechte (z. B. in Form der Schweigepflicht) fortdauern. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen (§ 28 Personenstandsgesetz), welches den Sterbefall beurkundet und eine Sterbeurkunde erteilt. Meldepflichtig sind nach § 29 und § 30 PersStG Mitbewohner der Wohnung, in der der Verstorbene gelebt hat und Leiter von Anstalten, Kliniken, Heimen, wenn der Verstorbene dort gestorben ist. Der tote menschliche Körper ist ein Leichnam, der totenfürsorgebedürftig ist. An einer Leiche gibt es kein Eigentum, sondern nur Aneignungsrechte. Die Totenfürsorgepflichtigen sind nach Bestattungsrecht der Bundesländer zur Durchführung der Bestattung verpflichtet. Der Erbe ist nach § 1968 BGB zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet.Der Umgang mit dem Tod fällt schwer, so gibt es nur für wenige Begriffe so viele Synonyme und abmildernde Bezeichnungen wie für den „Tod“. Mehr hierzu auf den weiteren Seiten.
 
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